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Floor-Worker | AGB
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(im Folgenden kurz „floor-worker“ genannt):

  1. Geltungsbereich

Die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte zwischen der floor-worker und ihren Kunden, sofern diese ein Unternehmen betreiben und das betreffende Rechtsgeschäft für sie zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (Business-Kunden). Zu den Rechtsgeschäften zählen insbesondere Lieferungen, Leistungen und Angebote der floor-worker. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt floor-worker nicht an, es sei denn, floor-worker hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen der floor-worker gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragspartner.

 

  1. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Angebote der floor-worker sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, hinsichtlich sämtlicher ausgewiesener Daten unverbindlich, freibleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern. Angebote werden von floor-worker nach bestem Fachwissen erstellt. Floor-worker leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
2.2 Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung der floor-worker als geschlossen. Von diesen AGB oder anderen von floor-worker abgegebenen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen abgegeben werden, sind für die floor-worker nicht verbindlich. Der Inhalt der von floor-worker verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2.3. Enthält die Auftragsbestätigung der floor-worker Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Floor-worker wird auf diese Änderungen und die Bedeutung des Schweigens in der Auftragsbestätigung gesondert hinweisen.
2.4. Werden Angebote an die floor-worker gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
2.5. Von floor-worker erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird jedoch gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvorschlages ein Auftrag erteilt wird.

 

  1. Auftragserteilung

3.1. floor-worker ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Vertragspartners zu prüfen.
3.2. Art um Umfang der zu erbringenden Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen AGB.
3.3. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch floor-worker, um Inhalt des Vertrages zu werden.
3.4. floor-worker ist verpflichtet, die ihr erteilten Aufträge ordnungsgemäß nach den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
3.5. floor-worker kann zur Erbringung der vereinbarten Leistung entsprechend qualifizierte Subunternehmen heranziehen.
3.6. Ergeben sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen gegenüber dem Kostenvoranschlag im Ausmaß von bis zu 10% des veranschlagten Gesamtpreises, kann eine Verständigung des Vertragspartners unterbleiben und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.
3.7. Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 10% des veranschlagten Gesamtpreises sind von floor-worker dem Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Geht floor-worker innerhalb von fünf Tagen ab Verständigung über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist floor-worker berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht floor-worker innerhalb von fünf Tagen ab Verständigung kein Schreiben zu, so gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als akzeptiert. Auf diese Bedeutung des Schweigens wird floor-worker den Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hinweisen.
3.8. Zusatzaufträge werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

4.1. floor-worker ist berechtigt, ihre Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim Auftraggeber spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
4.2. Bei Zahlungsverzug ist floor-worker ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

 

  1. Vertragsrücktritt

5.1. Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen ist floor-worker auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den Auftraggeber und bei Vereitelung der Leistung durch den Auftraggeber, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktritts gelten die Bestimmungen des ABGB.
5.2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist floor-worker von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so hat floor-worker die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt 5.1 letzter Satz.
5.4. Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des Auftraggebers steht floor-worker nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktritts zu.
5.5. Der Rücktritt ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu erklären.

 

  1. Mahn- und Inkassospesen

Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die floor-worker entstandenen Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von € 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von floor-worker unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars im Eigentum von floor-worker.
7.2. Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch floor-worker liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn floor-worker diesen ausdrücklich erklärt.
7.3. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

  1. Aufrechnungsverbot

8.1. Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen mit einer (Honorar-) Forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig. Punkt 8.1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
8.2. Forderungen gegen floor-worker dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der floor-worker nicht abgetreten werden.

 

  1. Urheberrecht

Unabhängig davon, ob das von floor-worker hergestellte Werk (zB Pläne, Skizzen, Modell, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung

 

  1. Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist bei gerechtfertigter Reklamation – außer in den Fällen der Rückabwicklung – nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem dem voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Punkt 10 gilt nicht bei Verbraucherge-schäften.

 

  1. Terminsverlust

11.1. Soweit der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristset-zung sofort fällig werden.
11.2. Punkt 11.1 gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit floor-worker seine Leistungen vollständig erbracht hat, wenn auch nur eine rückständige Teilleistung des Auftraggebers mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn floor-worker den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt hat.

 

  1. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

12.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
12.2. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erfüllt floor-worker bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach Wahl von floor-worker entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Scha-denersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn floor-worker mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
12.3. Der Auftraggeber hat floor-worker Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu be-gründen und mit Beweismaterial zu belegen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung von floor-worker als genehmigt.
12.4. Die Punkte 12.1, 12.2, und 12.3 gelten nicht bei Verbrauchergeschäften. Bei Verbrauchergeschäften kann sich floor-worker von den Ansprüchen des Auftraggebers auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass floor-worker in angemessener Frist die mangelhafte Sa-che gegen eine mangelfreie austauscht. Floor-worker kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass floor-worker in angemessener Frist in einer für den/die Verbraucher zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.

 

  1. Schadenersatz

13.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet floor-worker nur für den Ersatz von Schäden, die floor-worker grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber zu beweisen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert jener Summe beschränkt, die durch die Haftpflichtversicherung von floor-worker gedeckt ist.
13.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet floor-worker nicht.
13.3 Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung der Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
13.4 Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
13.5 Die von floor-worker erstellten Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch floor-worker zur Ausführung verwendet werden.
13.6 Für Verträge mit VerbraucherInnen gelten die im Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Regelungen.

 

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache

14.1 Es ist österreichisches Recht – unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen (zB. IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechts – anzuwenden.
14.2 Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart, sofern nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand gemäß § 14 KSchG zur Anwendung kommt.
14.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

  1. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist die Geschäftsanschrift von floor-worker.

 

  1. Adressänderung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.